Auch wenn das LoneStar OOP ist, es gibt einige Methoden via Internetz dennoch ein wenig darinnen schmökern zu können.
mfg Salva
Auch wenn das LoneStar OOP ist, es gibt einige Methoden via Internetz dennoch ein wenig darinnen schmökern zu können.
mfg Salva
Möchtest du deine Aussage nochmal überdenken, oder soll ich sie doch selbst zensieren? (Ich denke es ist bekannt wie der Nexus zur Diskussion von Raubkopien von Rollenspielmaterial steht, oder?)
Hallo nochmal,
OOP-Artikel DÜRFEN kopiert, verteilt etc. werden, solange es nicht gewerblich geschieht. Durch die OOP-Kennzeichnung gibt der Verlag gewissermaßen das Ding dazu frei. Das gilt nach altem wie neuem Urheberrecht.
Gruß
Quichote
also auf gut deutsch darf man sich das e-book per emule o.ä. downloaden ?
Hallo!
Herunterladen: Ja.
In der Bibliothek auch seitenweise kopieren: Ja.
Ausdrucken und zum Spiel verwenden: auf jeden Fall.
Einstellen: kritisch.
Weiterverteilen an Fremde: ebenfalls
Weiterverteilen an Freunde: weniger kritisch.
auf die eigene Website stellen, gar zum Download auffordern: eher nicht.
Juristisch schwebt da eine ganze Menge; moralisch ist der Fall m.E. einwandfrei, weil man ja niemandem damit Schaden zufügt und selber kein Geld damit verdient. Das dürfte auch juristisch im Zweifel ein Killer-Argument sein.
Nebenbei: ganz so eindeutig, wie Verlage und Musikindustrie gerne tun, ist das Thema "Kopieren" und "herunterladen" oder auch "Markennamen und Logo verwenden" nicht. Solange man kein Geld einnimmt, darf man ziemlich viel, zum Beispiel das SR-Logo verwenden. Eine nicht kopiergeschützte CD brennen und einem Freund schenken ist auch heute noch völlig legal.
Gruß
Quichote
Im Übrigen darf Literatur, die nicht mehr gedruckt wird, nach deutschem Recht reichlich grosszügig reproduziert werden. Zum Beispiel zu Studienzwecken und das bezieht sich nicht nur auf Studien im Sinne von Studenten.
Wer sich Bücher kopiert die nicht mehr gedruckt werden verstösst (solange niemand dabei etwas verdient) soweit ich weiss nicht gegen deutsches Recht, auch wenn die Verlage einen das gerne manchmal glauben machen wollen.
Huhu
"VOID" schrieb:Im Übrigen darf Literatur, die nicht mehr gedruckt wird, nach deutschem Recht reichlich grosszügig reproduziert werden. Zum Beispiel zu Studienzwecken und das bezieht sich nicht nur auf Studien im Sinne von Studenten.
Wer sich Bücher kopiert die nicht mehr gedruckt werden verstösst (solange niemand dabei etwas verdient) soweit ich weiss nicht gegen deutsches Recht, auch wenn die Verlage einen das gerne manchmal glauben machen wollen.
Hat jemand da etwas definitives? Ich mein, nicht, dass ich dir nicht glaube, Void, aber du hast das selber etwas relativiert.. Und mich würd das dann doch interessieren *g*
*thread wieder aufwärm*
"Quichote" schrieb:Alles anzeigenHallo nochmal,
OOP-Artikel DÜRFEN kopiert, verteilt etc. werden, solange es nicht gewerblich geschieht. Durch die OOP-Kennzeichnung gibt der Verlag gewissermaßen das Ding dazu frei. Das gilt nach altem wie neuem Urheberrecht.
Gruß
Quichote
Das wage ich akut zu bezweifeln.
würde das dann nicht auch bedeuten das man theoretisch sr 2 regelwerke kopiern dürfte und daran glaube ich nicht da gibts garantiert irgendwie ne ausnahme weil ja sr 3 gedruckt wird und es ne weiterentwicklung ist
OOP bedeutet keinen Verzicht auf die Rechte an dem Werk!
Dies bedeutet nur, das das Werk momentan nicht gedruckt wird.
Alle Rechte bleiben auch bei einer solchen Kennzeichnung die gleichen!
Hallo!
"Claw" schrieb:
Das wage ich akut zu bezweifeln.
Dann tue das bitte auch mit Begründung. Für "meine" These (die ich mir jedoch offengestanden nicht selbst erarbeitet habe, sondern hier nur wiedergebe):
-Die Veröffentlichungspflicht des Verlages nach Verlagsvertrag (§1 VerlG) in Verbindung mit
-Rücktrittsrecht des Verfassers (§32 VerlG)
bedeuten, daß der Verlag mit OOP-Meldung auf noch vorliegende weitere Verwertungsrechte am Text verzichtet.
(OOP bedeutet nämlich nicht "wird momentan nicht gedruckt, aber vielleicht später noch einmal". Dafür steht "momentan vergriffen" o.ä.. "out of print" bedeutet ausdrücklich, daß dieser Titel in dieser Version / ISBN-Nummer endgültig sein Ende gefunden hat. Das mögen nicht alle Verlage so sehen, wissen oder handhaben, was aber die Juristerei im Zweifel nicht beeindrucken würde.)
Die im UrHG vorgesehenen Einschränkungen im Zitat- und Kopierrecht fallen damit weg.
Die Rechte des Autors als Urheber bleiben davon natürlich unberührt. Sollte dieser aber keine Zweitverwertung eines anderen Verlages/Verwerters in petto haben, erleidet auch keinen wirtschaftlichen Schaden. Das Recht auf Autorennennung und korrekte Wiedergabe bleibt natürlich, ist aber bei Kopien ja auch kein Problem.
Aus SR2-Regelwerken darf man die Sachen NICHT kopieren, die in SR3 wieder auftauchen. Da nach Urheberrecht nur die konkrete Ausarbeitung zählt und nicht die Idee (also: nur der Text selber, nicht aber der abstrakte Regelmechanismus), ist das wahrscheinlich gar nicht so viel. Ob sich hier ein wirtschaftlicher Schaden begründen ließe (ohne den ein Verlag ziemlich machtlos ist; auf der Ebene der "inhaltlichen Integrität" kann nur der Autor argumentieren), wo doch auf allen verfügbaren Quellenbüchern "für SR3" steht, bezweifle ich wiederum stark.
Wer übrigens auf Nummer Sicher gehen oder mir schlicht nicht glauben möchte, kann sich (eventuell über den Spiele- und Buchladen seines Vertrauens) bei diesem Thema an den Börsenverein des dt. Buchhandels wenden, die ihren Mitgliedern (also z.b. Buchhandlungen) kostenlose Rechtsberatung in diesem Themenkomplex bieten.
Gruß
Quichote
Wahre Worte Quichote !!!
Ich lasse mich immer gerne eines besseren belehren
Quelle?
"Claw" schrieb:Quelle?
Wie wäre es hiermit?
"Quichote" schrieb:-Die Veröffentlichungspflicht des Verlages nach Verlagsvertrag (§1 VerlG) in Verbindung mit
-Rücktrittsrecht des Verfassers (§32 VerlG)
"Verlagsgesetz" schrieb:Alles anzeigen§1 Verlagsvertrag
Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§32 Rücktrittsrecht des Verfassers
Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.
§30 Rücktrittsrecht des Verlegers wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung des Werkes
(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgeliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, daß das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig abgeliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder wenn der sofortige Rücktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt wird.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt.
(4) Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzugs des Verfassers dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt.
Wobei sich hier bei Paragraph §32 wohl die Frage der Definition von "nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet" stellt...
Hallo!
Die Frage, was "vertragsgemäß verbreitet" etc. ist, ist teilweise im VerlG beantwortet und teilweise in der Rechtsprechung, primär aber im Vertrag selber.
Dieser Vertrag enthält das Recht zur Veröffentlichung in einer bestimmten, festgelegten Stückzahl. Gibt es diese Stückzahl nicht, beträgt sie per VerlG = 1.000. Ebenso ist per Vertrag oder Rechtssprechung ein Zeitraum festgelegt, der in der Belletristik oft auf etwa zwei Jahre begrenzt ist. Ein Verlag kann also ein Buch auch nicht beliebig lange als "gerade nicht lieferbar, aber wir drucken nach" melden; irgendwann geht das Ding automatisch in den "endgültig vergriffen"-Status. Dafür ist auch keine Aktivität des Autors erforderlich. Ich weiß aber nicht, ob die Rechtssprechung hier einen allgemeingültigen Zeitraum festgelegt hat.
Ist nichts anderes vereinbart, gilt Verwertungsrecht und -Pflicht für eine Auflage und nicht für Nebenrechte und Zweitverwertungen (Taschenbuchausgaben, Verfilmungen etc.). Ein Verlag ist also beispielsweise nicht verpflichtet, eine zweite Auflage oder Taschenbuchverwertung anzustreben, obwohl das in der Regel natürlich in einem eigenen Interesse ist.
Allerdings existiert ein Muster- und Rahmenvertrag im Börsenverein, den die meisten Verlage verwenden. Hier werden Zweitauflagen, Nebenrechte etc. in einem Aufguß mitverkauft, wobei der Autor bei diesen eventuellen gesonderten Verwertungen auch gesondert zu entlohnen ist.
Gruß
Quichote
Und daraus schließt du jetzt, daß die Rechte an einem Werk, wenn sie denn vom Verlag nicht mehr wahrgenommen werden, Freiwild sind? Das Urheberrecht wird davon doch gar nicht berührt.
Das hat er ja auch gar nicht behauptet?
"Quichote" schrieb:Die Rechte des Autors als Urheber bleiben davon natürlich unberührt. Sollte dieser aber keine Zweitverwertung eines anderen Verlages/Verwerters in petto haben, erleidet auch keinen wirtschaftlichen Schaden. Das Recht auf Autorennennung und korrekte Wiedergabe bleibt natürlich, ist aber bei Kopien ja auch kein Problem.
Sorry, die Frage hätte natürlich lauten müssen:
Was hat der wirtschaftliche Schaden mit den Rechten des Urhebers zu tun?
Wenn ihm kein Schaden entsteht, hat er wohl keine wirkliche Grundlage für eine Klage.