Recht: Vervielfältigung von OOP-Materialien

  • "Toa" schrieb:


    Wie wäre es hiermit?


    [...]


    Wobei sich hier bei Paragraph §32 wohl die Frage der Definition von "nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet" stellt...


    Das Werk wurde aber veröffentlicht. Ich sehe da persönlich den Punkt nicht.


    AFAIK gelten Schadensersatzklagen aber nicht nur für bereits erlittenen sondern auch für zukünftig zu erwartende Schäden - dh. sobald Fanpro veröffentlicht, das ein OOP-Buch nie wieder aufgelegt und auch nicht Teile davon nicht weiterverwertet werden, dann könnte Quichote im Recht sein.


    An dieser Stelle seien ausdrücklich alle diejenigen gegrüßt, die ein "Dunkys Will" als PDF oÄ besitzen.


    (Und "Ich habs aber auch als Buch" zählt ausdrücklich nicht.)


    Und abgesehen davon - selbst wenn es rechtens wäre, bleibt da die moralische Frage ob man als Fan eines RPG diesem gerecht wird, wenn man kopiert.


    Und: eBook-Owner sind eh homo :D

  • "Arclight" schrieb:

    Das Werk wurde aber veröffentlicht. Ich sehe da persönlich den Punkt nicht.


    Darauf wollte ich hinaus. Heißt es nun "wenn es momentan nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet wird" (s.h. momentan offiziell nicht verfügbar) oder "wenn es nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet wurde" (s.h. Vertragsbruch)?


    "Arclight" schrieb:

    dh. sobald Fanpro veröffentlicht, das ein OOP-Buch nie wieder aufgelegt und auch nicht Teile davon nicht weiterverwertet werden, dann könnte Quichote im Recht sein.


    Nun, ich denke das wird hierdurch abgedeckt:

    "Quichote" schrieb:

    Ebenso ist per Vertrag oder Rechtssprechung ein Zeitraum festgelegt, der in der Belletristik oft auf etwa zwei Jahre begrenzt ist. Ein Verlag kann also ein Buch auch nicht beliebig lange als "gerade nicht lieferbar, aber wir drucken nach" melden; irgendwann geht das Ding automatisch in den "endgültig vergriffen"-Status.


    Sofern der Verlag nicht die Rechte einer künftigen Nutzung innehat, ist es ein Versäumnis seinerseits.


    Hier besteht jedoch glaube ich auch ein gewisser Unterschied zwischen normaler (selbstständiger) Literatur und Rollenspielquellenbüchern. Letztere sind eine Auftragsarbeit für einen Verlag. Normale Literatur ist normalerweise ein selbstständiges Werk, wo der Verlag nur als "Dienstleister" verdient.

  • Nutzungsrechte kann grundsätzliche erstmal aber nur einer vergeben - der Urheber. Und Urheberrechte haben iirc 70 Jahre bestand.

    aka Atargatis aka Dragondeal


    Seltsamer Plan: Sich zu träumen, diesen Traum greifbar zu machen, um dann wieder zum Traum zu werden in einem anderen Menschen. (Jean Genet)

  • "Toa" schrieb:


    Darauf wollte ich hinaus. Heißt es nun "wenn es momentan nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet wird" (s.h. momentan offiziell nicht verfügbar) oder "wenn es nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet wurde" (s.h. Vertragsbruch)?


    IMO wurde


    Zitat


    Nun, ich denke das wird hierdurch abgedeckt:


    Sofern der Verlag nicht die Rechte einer künftigen Nutzung innehat, ist es ein Versäumnis seinerseits.


    Ja - oft auf 2 Jahre. Das weiß aber wohl keiner hier wirklich, sondern nur die Autoren und Fanpro selbst...


    Zitat


    Hier besteht jedoch glaube ich auch ein gewisser Unterschied zwischen normaler (selbstständiger) Literatur und Rollenspielquellenbüchern. Letztere sind eine Auftragsarbeit für einen Verlag. Normale Literatur ist normalerweise ein selbstständiges Werk, wo der Verlag nur als "Dienstleister" verdient.


    Und das eh. Und als weiteren Diskussionsbeitrag:


    Wie ist das eigentlich im amerikanischen Recht?


    Da soll man ja auch verklagen können ...

  • "Anonymous" schrieb:

    Und als weiteren Diskussionsbeitrag:


    Wie ist das eigentlich im amerikanischen Recht?


    Da soll man ja auch verklagen können ...


    Letzteres ist das Stichwort - man kann dort anscheinend gegen alles und jeden klagen, der bessere Anwalt gewinnt 8)


    Nein, kenn ich mich ehrlich nicht wirklich mit aus.

    aka Atargatis aka Dragondeal


    Seltsamer Plan: Sich zu träumen, diesen Traum greifbar zu machen, um dann wieder zum Traum zu werden in einem anderen Menschen. (Jean Genet)

  • Hallo zusammen!


    Ich bin vor einer Woche in anderem Zusammenhang noch einmal über das Thema gestolpert, und weil es ja noch einige Zweifel gab und den einen oder anderen Nutzer externer Sicherheitskopie-Netzwerke interessieren könnte, noch einmal eine abschließende Bemerkung mit einer weiteren Quelle:


    Private Kopien sind nach §53 UrhG legal. Man darf also ein Buch aus der Bibliothek auf den Kopierer legen. Verlag und Autor bekommen übrigens dennoch Geld für das Buch, weil in den Kopiergebühren ein Beitrag für die "VG Wort" enthalten ist (das ist so etwas wie die GEMA für Autoren und Verlage), das jährlich verteilt und ausgeschüttet wird.
    Dies ist zum eigenen nicht wissenschaftlichen Gebrauch dann gestattet, wenn es einzelne Artikel aus einem Periodikum sind oder "kleine Teile" eines Buches. Man darf sogar jemand anderen mit der Vervielfältigung beauftragen, wenn es eine Photokopie auf Papier ist. Von Werken, die man bereits besitzt, darf man zu Archivzwecken ebenfalls und auch vollständige Kopien machen.
    GANZE Bücher darf man dann und auch komplett kopieren, wenn das Werk sei zwei Jahren vergriffen ist. Hier gibt es auch keine Beschränkung auf das Medium. Eine pdf-Kazaa-Kopie des LoneStar-Handbuchs ist also nicht illegal.


    Das Gesetz findet sich unter anderem hier:
    http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#54a


    Da es sich um das UrhG. und nicht z.B. das VerlG handelt, gilt das übrigens auch für Tonträger oder Filme.


    Allerdings sagt Satz 6:" Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden."


    Heißt also: Runterladen oder erstellen für den nicht kommerziellen Eigengebrauch ist OK, weiterverteilen nicht.


    Gruß


    Quichote

  • Hallo!


    Zitat

    Der von dem du es runterlädtst wird sich aber dadurch slebst schuldig machen.


    Bei lieferbaren Büchern/CDs/Filmen: Ja.
    Wenn man für Freunde ein paar Regelseiten (z.B. Tabellen) scannt oder einen Sampler aus CDs brennt, die man gekauft hat und die keinen Kopierschutz haben: Nein. Da wird aber in den nächsten Jahren noch viel passieren, gerade beim Thema DRM und Kopierschutz und wie legal es überhaupt ist, wenn ich einen iTune nur zwei mal kopieren kann; schließlich ist der Song dann sechs Jahre / drei Rechner später weg, aber ich habe doch bezahlt?
    Also: Wird alles nicht so heiß gegessen. Deswegen ja auch diese schlimme Raubkopierer-Abschreckung im Kino. Wer ordentlich abgeschreckt ist, fragt vielleicht nicht mehr so genau nach, was denn wirklich verboten ist ...


    Gruß


    Quichote

  • Das mit dieser GEMA Gebühr, die auf Rohlingen, Brenner, etc. ist doch ein ziemlicher Schmu. (Wird übrigens auch bald auf TFT-Monitore erhoben. Weil TFTs ja im Gegensatz zu Röhrenmonitoren "reine Multimediageräte" seien... 8) :lol: )


    Ich möchte aber den Filesharer sehen, der sich nach herunterladen von irgendwelchen behämmerten Britney Spears Mp3s auf die GEMA-Urheberechtsgebühr auf den Datenträgern berufen kann.


    Hört sich in der Realität cool an, bringt einem in der Praxis aber so gut wie gar nix !!!


    Auch wenn ich kein FAN vom CCC bin, gibt es doch dort eine recht interessante (wenn auch etwas einseitige) Abhandlung über diese Gebühren und das Thema Raub-/Sicherheitskopien.

    "Ich dachte immer, es gibt keine Draaaaaaaarrrrggggghhhh...!!!" (Letzte Worte eines Trolls vor seinem Feuertod...)

  • Hallo!


    Zitat

    Ich möchte aber den Filesharer sehen, der sich nach herunterladen von irgendwelchen behämmerten Britney Spears Mp3s auf die GEMA-Urheberechtsgebühr auf den Datenträgern berufen kann.


    Nee, aber dafür ist die GEMA-Gebühr (respektive die VGWort-Abgabe auf Kopierer, Mnitore etc.) ja auch gar nicht gedacht.
    Es geht darum, daß die Urheber auch dann partizipieren, wenn ein Konsument eine legale Gratiskopie, beispielsweise aus der Bücherei oder von einer nicht kopiergeschützten CD, bekommt. Mit dem illegalen Herunterladen hat das nichts zu tun.
    Das mit den TFT-Monitoren ist allerdings tatsächlich Schwachsinn. Im Gegenzug sind aber DVD-Recorder noch gebührenfrei ...


    Gruß


    Quichote

  • "Quichote" schrieb:

    Das mit den TFT-Monitoren ist allerdings tatsächlich Schwachsinn. Im Gegenzug sind aber DVD-Recorder noch gebührenfrei ...


    Wodrauf man nichts geben darf.
    Denn wenn man bedenkt das man bald für Internet-fähige PCs GEZ-Gebühren zahlen muß da man ja damit ÖR-Sender erreichen kann.. und sei es nur das Internetangebot davon...

  • zum thema GEZ enthalte ich mich mal besser...


    aber irgendwann hat dieser seltsame verein, der für diese zusatzgebühren bei kopierern verantwortlich ist, das gleiche auch für drucker beantragt, weil mann damit ja auch was vervielfältigen kann. langsam stell ich mir die frage: klappts noch?


    aber das nur nebenbei

    Wenn der Tod kommt, kann ich auf seine Visitenkarte verzichten. (nach Akira Kurosawa's Dreams)